Führungszeugnis

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Notizen

Nach § 72a SGB VIII gilt:

"Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe dürfen für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe keine Person beschäftigen oder vermitteln, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden ist. Zu diesem Zweck sollen sie sich bei der Einstellung oder Vermittlung und in regelmäßigen Abständen von den betroffenen Personen ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5[1] des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. Durch Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe auch sicherstellen, dass diese keine Personen nach Satz 1 beschäftigen."[2]

Ein Führungszeugnis ist grundsätzlich kostenpflichtig. Die Berliner Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat jedoch am 18.12.2006 in einem von den Senatsverwaltungen für Inneres und Justiz mitgezeichneten Schreiben die Bürgerämter in den Bezirksämtern informiert, dass die Ausstellung von Führungszeugnissen im Sinne von § 30 BZRG für Zwecke nach § 72a SGB VIII bei ehrenamtlich Tätigen kostenlos zu erfolgen hat:

"Auf Grund von §12 JVKostO kann aus Billigkeitsgründen von der Erhebung der Kosten abgesehen werden. Da es sich um ehrenamtlich tätige Personen handelt, bitte ich regelmäßig von der Gebührenerhebung abzusehen, sofern bei der Antragstellung eine Bescheinigung des Trägers vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass das Führungszeugnis zum Nachweis der Unbedenklichkeit bei der Arbeit mit Kindern oder Jugendlichen dient."[3]


  1. "Wird das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde beantragt, so ist es der Behörde unmittelbar zu übersenden. Die Behörde hat dem Antragsteller auf Verlangen Einsicht in das Führungszeugnis zu gewähren. Der Antragsteller kann verlangen, daß das Führungszeugnis, wenn es Eintragungen enthält, zunächst an ein von ihm benanntes Amtsgericht zur Einsichtnahme durch ihn übersandt wird. Die Meldebehörde hat den Antragsteller in den Fällen, in denen der Antrag bei ihr gestellt wird, auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Das Amtsgericht darf die Einsicht nur dem Antragsteller persönlich gewähren. Nach Einsichtnahme ist das Führungszeugnis an die Behörde weiterzuleiten oder, falls der Antragsteller dem widerspricht, vom Amtsgericht zu vernichten." | http://www.gesetze-im-internet.de/bzrg/__30.html - 24.04.2011
  2. http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__72a.html - 24.04.2011
  3. XXX | hier zitiert nach dem Abdruck als Anlage 2 in: http://sfbb.berlin-brandenburg.de/sixcms/media.php/bb2.a.5723.de/Rahmenvereinbarung_zum_Schutz_von_Kindern_suchtkranker_Eltern_Berlin_2010-02.pdf - 25.04.2011


Ausgabe: | aktualisiert



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