SchulG. Schulgesetz für das Land Berlin
Aus Wissensspeicher
Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung (Hrsg.), 2009:
Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 2. März 2009 (GVBl. S. 62).
Berlin, Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung
URL: http://www.berlin.de/imperia/md/content/sen-bildung/rechtsvorschriften/schulgesetz.pdf
Auszug:
[...]
TEIL IV Schulpflicht
§ 41 Grundsätze
"[...] (3) Die Schulpflicht umfasst die allgemeine Schulpflicht und die Berufsschulpflicht. Sie ist durch den Besuch einer öffentlichen Schule oder einer staatlich anerkannten oder staatlich genehmigten Ersatzschule zu erfüllen. Die Schulaufsichtsbehörde kann eine Schülerin oder einen Schüler von der Schulbesuchspflicht befreien, wenn ein besonderer Grund vorliegt. [...]
§ 42 Beginn und Dauer der allgemeinen Schulpflicht
(1) Mit Beginn eines Schuljahres (1. August) werden alle Kinder schulpflichtig, die das sechste Lebensjahr vollendet haben oder bis zum folgenden 31. Dezember vollenden werden.[...]
(3) Die allgemeine Schulpflicht dauert zehn Schulbesuchsjahre und wird durch den Besuch einer Grundschule und einer weiterführenden allgemein bildenden Schule erfüllt. Die Schülerinnen und Schüler können das zehnte Schulbesuchsjahr auch durch den Besuch einer beruflichen Schule erfüllen, wenn sie den Hauptschulabschluss erworben haben und der Schulaufsichtsbehörde ein Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes nachweisen.
§ 43 Beginn und Dauer der Berufsschulpflicht
(1) Nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht wird berufsschulpflichtig, wer in einem Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes steht. Die Schülerin oder der Schüler muss bis zum Ende des Berufsausbildungsverhältnisses die Berufsschule besuchen.
(2) Berufsschulpflichtig ist auch, wer an einem berufsvorbereitenden Lehrgang nach § 29 Abs. 5 teilnimmt und das 20. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(3) Von der Berufsschulpflicht ist auf Antrag zu befreien, wenn
1. die Berufsausbildung erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres beginnt,
2. die oder der Auszubildende bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung besitzt,
3. die oder der Auszubildende den Abschluss einer Berufsfachschule nachweist oder
4. die Befreiung zur Vermeidung von Härten erforderlich ist."
[...]
