Wahlhelfer

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Wahlhelfer


Stichworte: Aufwandsentschädigung | Ehrenamt | Klassisches Ehrenamt | Monetarisierung



Zu den klassischen Ehrenämtern gehört die Rolle als Wahlhelfer/in. Wahlhelfer werden von den Gemeindebehörden berufen. Der Bundeswahlleiter[1] beschreibt die Rolle als eine "ehrenamtliche[2] Tätigkeit, zu deren Übernahme jeder Wahlberechtigte verpflichtet ist"[1] und die nur aus wichtigem Grund[3] abgelehnt kann. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet die zuständige Wahlbehörde.

Für die Tätigkeit als Wahlhelfer wird bundeseinheitlich ein sogenanntes Erfrischungsgeld in Höhe von 21 € gezahlt, wobei es im Entscheidungsspielraum der jeweiligen Gemeinde liegt, einen höheren Betrag zu zahlen. Zusätzlich erhalten Wahlhelfer für Tätigkeiten außerhalb des Wahlbezirks Fahrtkosten und außerhalb ihres Wohnorts Tage- und gegebenenfalls Übernachtungsgeld nach dem Bundesreisekostengesetz gezahlt. Für Beschäftigte des Öffentlichen Dienstes gelten (weiterreichende) Regelungen.[1]

In Berlin wurde 2009 ein erhöhtes [4] „Erfrischungsgeld“ in Höhe von 31 € gezahlt; bei gleichzeitigem Freizeitausgleich durch den Arbeitgeber 21 €. Für die Wahlen im Jahr 2011 hat der Senat am 04.05.2010 die Fortgeltung beschlossen[5]:

"Der Senat will das ehrenamtliche Engagement der Wahlhelferinnen und Wahlhelfer fördern. Die Erfrischungsgelder für die Wahlhelferinnen und Wahlhelfer sollen daher auch für Wahlen im Jahr 2011 um jeweils 5 € erhöht werden. Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher sollen zusätzlich eine Erstattung ihrer durch die Wahl veranlassten Aufwendungen für Fahrt- und Telefonkosten erhalten können."

-jor.



  1. 1,0 1,1 1,2 Vgl. http://www.bundeswahlleiter.de/de/glossar/texte/Wahlhelfer.html | 04.05.2010
  2. Die Landeswahlordnung Berlin spricht von "neben- oder ehrenamtlich"; vgl. § 5 LWO - http://www.statistik-berlin.de/wahlen/rechtsgrundlagen/lwo-neu.htm | 04.05.2010
  3. Für Berlin vgl. http://www.wahlen-berlin.de/wahlen/Bundestagswahl-2009/Wahlhelfer/faq.htm | 04.05.2010
  4. Vgl. § 5 LWO, die die Beträge auf 26 bzw. 16 € festlegt; a.a.O.
  5. Pressemitteilung des Landes Berlin vom 04.05.2010


Ausgabe: 04.05.2010 | Ѡ Α&Ω @_1005

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